
Eintragsprüfung
Eintragsprüfung im Verzeichnis: Ablauf, Quellen und Grenzen
Eintragsprüfung heißt, im öffentlichen Register nachzusehen, was dort über einen Rechtsträger oder einen Gewerbebetrieb tatsächlich eingetragen ist.
Eintragsprüfung im Verzeichnis: Was der Begriff umfasst
Eintragsprüfung heißt, im öffentlichen Register nachzusehen, was dort über einen Rechtsträger oder einen Gewerbebetrieb tatsächlich eingetragen ist. Geprüft wird, ob Firma, Rechtsform, Sitz, vertretungsbefugte Person oder Gewerbeberechtigung so aufscheinen, wie sie in Vertrag, Ausschreibung oder Bestellung genannt werden. Nicht dazu gehören eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts und eine wirtschaftliche Beurteilung – etwa ob ein Unternehmen zahlungsfähig oder verlässlich ist.
In Österreich sind zwei Quellen einschlägig: Das Firmenbuch ist das öffentliche Verzeichnis für Rechtsträger, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) enthält die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher in Österreich niedergelassenen Gewerbebetriebe. Beide Register führen unterschiedliche Stellen mit unterschiedlichen Aufgaben – der Ausgangspunkt jeder sauberen Prüfung.
Der Überblick zeigt, wie ein Eintrag entsteht, wie er abgefragt wird und wo die Aussagekraft endet. Leitfragen: Liegt überhaupt ein registerpflichtiger Rechtsträger vor? Welches Register ist das richtige? Welche Auszugsart passt zum Zweck? Und braucht es am Ende nur eine Information oder eine amtliche Urkunde?
Firmenbuch und GISA: zwei Register, zwei Zuständigkeiten
- FirmenbuchÖffentliches Verzeichnis für Rechtsträger, die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind; geführt von den Firmenbuchgerichten (Landesgerichte).
- GISAGewerbeinformationssystem Austria; enthält die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher in Österreich niedergelassenen Gewerbebetriebe.
- Firmenbuch beantwortetRechtsträger, Firma, Rechtsform, Sitz, vertretungsbefugte Personen, Jahresabschluss-Einreichung.
- GISA beantwortetAufrechte Gewerbeberechtigung, Standort und Wortlaut der Berechtigung.
Firmenbuch: Aufbau, Zuständigkeit und wie ein Eintrag zustande kommt
Das Firmenbuch – früher Handelsregister – ist ein öffentliches Verzeichnis, das die Firmenbuchgerichte in einer Datenbank führen. Zuständig sind die Landesgerichte, in deren Sprengel der Sitz (Ort der Niederlassung) des Unternehmens liegt: in Wien das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Das Hauptbuch wird durch Speicherung der Eintragungen in einer zentralen Datenbank im Bundesrechenzentrum in Wien geführt; auch die Urkundensammlungen aller Firmenbuchgerichte werden elektronisch geführt. Das Firmenbuch umfasst auch das früher gesondert geführte Genossenschaftsregister. Schutzrechtsinhaber an der Datenbank ist der Bund.
Das Firmenbuch hat zwei Teile: Im Hauptbuch stehen die Firmenbucheintragungen, etwa Firmenbuchnummer und Firma. Die Urkundensammlung enthält die den Eintragungen zugrunde liegenden Urkunden, beispielsweise Gesellschaftsverträge. Ein Firmenbuchauszug bildet daher zunächst nur das Hauptbuch ab – wer den Gesellschaftsvertrag selbst braucht, muss zusätzlich eine Urkunde aus der Urkundensammlung bestellen.
Das Firmenbuch verzeichnet und legt Tatsachen offen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Dazu zählen etwa Eintragungen über die Einreichung des Jahresabschlusses sowie Änderungen bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen. Eingetragen werden unter anderem Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, FlexKapG, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen sowie europäische Rechtsformen wie SE und SCE. Einzelunternehmen werden erst eingetragen, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren ein Umsatz von mehr als 700.000 Euro oder in einem Geschäftsjahr ein Umsatz von mehr als einer Million Euro erzielt wird.
Viele Firmenbucheingaben können Unternehmerinnen und Unternehmer elektronisch einbringen. Das Firmenbuchgericht entscheidet per Beschluss über die Eintragung; dieser wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt. Änderungen von im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen sind grundsätzlich unverzüglich bei Gericht anzumelden (Anmeldepflicht). Zwei Grenzen sind stets mitzudenken: In der Regel erlangt eine Gesellschaft mit der Eintragung Rechtspersönlichkeit – die Firmenbucheintragung ersetzt aber nicht die Erlangung der Gewerbeberechtigung.
Wie ein Firmenbucheintrag zustande kommt
- AnmeldungÄnderungen eingetragener Tatsachen sind grundsätzlich unverzüglich bei Gericht anzumelden; viele Eingaben sind elektronisch möglich.
- BeschlussDas Firmenbuchgericht entscheidet per Beschluss über die Eintragung.
- EintragungEintragung im Hauptbuch; die Urkundensammlung enthält die zugrunde liegenden Urkunden.
- MitteilungDer Beschluss wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt.
Firmenbuchpflicht für Einzelunternehmen: Umsatzschwellen
- Zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre — mehr als 700.000 Euro Umsatz
GISA: Gewerbedaten, die im Firmenbuch nicht auftauchen
Das bundeseinheitliche Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) hat seit März 2015 die 14 dezentralen Gewerberegister ersetzt. Es enthält die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher in Österreich niedergelassenen Gewerbebetriebe. Gewerbeanmeldungen, Standortverlegungen, Betriebseröffnungen und Geschäftsführerbestellungen lassen sich direkt elektronisch im GISA abwickeln.
Die Eintragung folgt einem klaren Muster: Liegen alle Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes vor, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller im GISA eingetragen und davon verständigt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, lassen sich Gewerbeverfahren mit GISA-Express unmittelbar elektronisch im GISA erledigen; die beantragten Berechtigungen bzw. Änderungen werden ohne weitere Bearbeitung durch die Behörde automatisch freigegeben und sind sofort über GISA öffentlich nachweisbar. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde – die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien das Magistratische Bezirksamt. Rechtsgrundlagen sind unter anderem §§ 365a Abs 1, 365b Abs 1 und 365e Abs 1 Gewerbeordnung.
Für die Prüfungspraxis entscheidend: Bei Daten von Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA die einzige authentische Informationsquelle. Wer wissen will, ob hinter einer Firmenbezeichnung tatsächlich eine aufrechte Gewerbeberechtigung steht, wird im Firmenbuch nicht fündig.
Die gewerberechtlichen Daten, über die jedermann Auskunft zu erteilen ist, stellt das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Internet kostenlos zur Abfrage bereit. Abrufbar sind insbesondere Name bzw. Firma, Standort und Wortlaut der Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens – einschließlich des Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters und des Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnisses. Für die Abfrage fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an; besondere Fristen sind nicht zu beachten.
GISA: kostenlos abrufbare gewerberechtliche Daten
- Name bzw. Firma
- Standort
- Wortlaut der Gewerbeberechtigung
- Versicherungs- und Kreditvermittlerregister
- Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis
- Kosten und FristenKeine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben; keine besonderen Fristen.
Der Prüfablauf: von der Frage zur passenden Abfrage
Am Anfang steht die Frage, ob überhaupt ein registerpflichtiger Rechtsträger vorliegt. Ist das Unternehmen eine GmbH, eine AG, eine OG oder eine KG, führt der Weg ins Firmenbuch. Bei einem Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag ist das GISA die maßgebliche Quelle. Liegt ein Einzelunternehmen unterhalb der Umsatzschwellen, ist ein fehlender Firmenbucheintrag kein Mangel, sondern der Normalfall.
Danach ist der Zugangsweg zu wählen. Das Firmenbuch ist über JustizOnline oder über die vom Bundesministerium für Justiz beauftragten Verrechnungsstellen abfragbar; für die Nutzung einer Verrechnungsstelle ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die GISA-Abfrage ist im Internet kostenlos möglich. Alternativ kann eine Auskunft in Einzelfällen persönlich, schriftlich oder – nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten – elektronisch bei der Gewerbebehörde beantragt werden, mit oder ohne ID Austria.
Im dritten Schritt ist die passende Auszugsart zu bestimmen. Für eine schnelle Erstabklärung genügt oft der kostenlose Teilauszug. Für Vertragsabschluss, Ausschreibung oder laufende Geschäftsbeziehung wird in der Regel der aktuelle Firmenbuchauszug herangezogen. Sollen frühere, bereits gelöschte Eintragungen nachvollzogen werden – etwa im Rahmen einer Due Diligence oder eines Rechtsstreits –, braucht es den Auszug mit historischen Daten. Geht es gezielt um einzelne Personen, ist der auf höchstens zwei Personen eingeschränkte Teilauszug bzw. die alphabetische Personenliste das Mittel der Wahl.
Zuletzt ist zu klären, ob eine amtliche Urkunde gebraucht wird. Der selbst online abgerufene Auszug gibt inhaltlich den Stand des Registers wieder; eine öffentliche Urkunde über den Stand des Firmenbuchs zwecks Vorlage vor einer Behörde stellt dagegen nur das Firmenbuchgericht oder ein Notar aus. Der typische Anlass – Vertragsabschluss, Ausschreibung, laufende Geschäftsbeziehung, Due Diligence – bestimmt, wie tief die Prüfung gehen muss; eine starre Checkliste für alle Fälle gibt es nicht.
Prüfablauf: von der Frage zur passenden Abfrage
- 1. Rechtsträger klärenRegisterpflichtiger Rechtsträger? GmbH/AG/OG/KG → Firmenbuch. Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag → GISA.
- 2. Zugangsweg wählenFirmenbuch über JustizOnline oder Verrechnungsstellen; GISA-Abfrage kostenlos im Internet; Auskunft bei Gewerbebehörde möglich.
- 3. Auszugsart bestimmenKostenloser Teilauszug, aktueller Firmenbuchauszug, historische Daten oder Teilauszug/Personenliste.
- 4. Amtliche Urkunde prüfenÖffentliche Urkunde nur durch Firmenbuchgericht oder Notar; selbst abgerufene Information reicht für tägliche Prüfung.
Auszugsarten, Gebühren und der Unterschied zwischen Information und Urkunde
Die Auszugsarten unterscheiden sich nach Umfang und Zweck. Der kostenlose Teilauszug liefert Basisinformationen zur Firma und eignet sich für die schnelle Auskunft, etwa vor dem ersten Auftrag. Der aktuelle Firmenbuchauszug enthält alle aktuell geltenden Eintragungen des Rechtsträgers und ist der Standardfall für Verträge, Ausschreibungen und Buchhaltung. Der Auszug mit historischen Daten enthält zusätzlich die gelöschten, also nicht mehr geltenden Eintragungen. Der Teilauszug ist auf maximal zwei Personen oder als alphabetische Personenliste erhältlich; die Urkunde aus der Urkundensammlung bildet schließlich die zugrunde liegenden Dokumente ab, etwa den Gesellschaftsvertrag.
Die Firmenbuchabfrage ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach Tarifpost 10 Z IV Gerichtsgebührengesetz (GGG); die Verrechnungsstellen dürfen zu den dort angeführten Gebühren einen vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigenden Zuschlag verrechnen. Stand 1. August 2026: aktueller Firmenbuchauszug 4,89 Euro, aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten 8,20 Euro, auf maximal zwei Personen eingeschränkter Teilauszug oder alphabetische Personenliste 1,52 Euro, Ergebnis einer Personensuche 1,52 Euro, Urkunden in der Urkundensammlung 1,52 Euro je Urkunde. Der Firmenbuchauszug bei Gericht kostet 19,00 Euro.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Information und Urkunde. Die über JustizOnline oder eine Verrechnungsstelle selbst abgefragten Daten sind immer auf dem letzten Stand und gültig; nach § 15 UGB kann darauf vertraut werden. Sie sind mit amtlich hergestellten Firmenbuchauszügen inhaltlich völlig identisch. Wer jedoch eine öffentliche Urkunde über den Stand des Firmenbuchs zwecks Vorlage vor einer Behörde benötigt, muss einen beglaubigten Auszug beim Landesgericht (Firmenbuchabteilung) oder bei einem Notar erstellen lassen. Für die tägliche Prüfung eines Geschäftspartners reicht die Information, für die Vorlage bei Behörden, Banken oder Gerichten kann die Urkunde verlangt werden.
Firmenbuch: Gebühren (Stand 1. August 2026)
Information oder öffentliche Urkunde?
- InformationÜber JustizOnline oder Verrechnungsstelle; immer auf letztem Stand und gültig; nach § 15 UGB kann darauf vertraut werden; inhaltlich identisch mit amtlichen Auszügen; ersetzt keine öffentliche Urkunde.
- Öffentliche UrkundeBeglaubigter Auszug beim Landesgericht (Firmenbuchabteilung) oder bei einem Notar; für Vorlage bei Behörden, Banken oder Gerichten.
Wo die Registerauskunft endet
Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Es verzeichnet und legt offen – es bewertet nicht. Ein Firmenbuchauszug ist daher kein Bonitätsurteil und keine Aussage über die Zuverlässigkeit eines Geschäftspartners. Er zeigt, was eingetragen ist, nicht ob das Unternehmen wirtschaftlich trägt oder seinen Verpflichtungen nachkommt.
Der Stand eines Eintrags ist eine Momentaufnahme. Änderungen von im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen müssen grundsätzlich unverzüglich angemeldet werden; zwischen Anmeldung, Beschluss und Abfrage kann sich der Datenstand bewegen. Gelöschte, nicht mehr geltende Eintragungen sind nur über die erweiterte Abfrage mit historischen Daten sichtbar. Wer ausschließlich den aktuellen Auszug liest, sieht die Vorgeschichte nicht. Außerdem bildet der Auszug das Hauptbuch ab – die Dokumente, auf denen die Eintragung beruht, liegen in der Urkundensammlung und sind gesondert zu beschaffen.
Im GISA sind nicht alle Daten für jedermann abrufbar. Bei bestimmten Daten, etwa dem Wohnort, muss die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Die frei zugängliche Abfrage deckt die gewerberechtlichen Daten ab, über die jedermann Auskunft zu erteilen ist, nicht das gesamte Datenmaterial des Registers.
Dauerhaft einsehbar sind öffentliche Registerangaben wie die Geschäftsanschrift. Wer die eigene Wohnadresse nicht im Firmenbuch stehen haben will, muss dafür eine organisatorische Lösung finden. Durchgängig gilt: Die Eintragung in das Firmenbuch ersetzt nicht die Erlangung der Gewerbeberechtigung. Ein sauberer Firmenbucheintrag sagt also nichts darüber aus, ob das Unternehmen für die konkret ausgeübte Tätigkeit gewerberechtlich befugt ist.
Grenzen der Registerauskunft
- FirmenbuchVerzeichnet und legt offen, bewertet nicht; kein Bonitätsurteil; Momentaufnahme; gelöschte Einträge nur mit historischen Daten; Urkunden gesondert aus Urkundensammlung.
- GISANicht alle Daten für jedermann abrufbar; bei Wohnort berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen; frei zugänglich nur die gewerberechtlichen Daten, über die jedermann Auskunft zu erteilen ist.
- Gemeinsame GrenzeEintragung ersetzt nicht die Gewerbeberechtigung; ein Firmenbucheintrag sagt nichts über die gewerberechtliche Befugnis für die konkrete Tätigkeit.
Häufige Fehlannahmen und worauf es am Ende ankommt
Die verbreitetste Fehlannahme ist die Verwechslung der Registerzuständigkeiten: Firmenbuch und GISA werden von unterschiedlichen Stellen geführt und beantworten unterschiedliche Fragen. Wer eine Gewerbeberechtigung prüfen will, wird im Firmenbuch nicht fündig; wer die vertretungsbefugten Personen einer GmbH prüfen will, nicht im GISA. Ebenso häufig wird die Qualität gleichgesetzt: Ein selbst abgerufener Auszug ist inhaltlich identisch mit einem amtlichen Auszug, ersetzt aber keine öffentliche Urkunde, wenn eine Behörde, eine Bank oder ein Gericht eine solche verlangt.
Überschätzt wird auch die Aussagekraft eines einzelnen Auszugs. Er belegt den Registerstand zum Abfragezeitpunkt, nicht mehr und nicht weniger. Änderungen können unverzüglich anzumelden sein, und nicht mehr geltende Eintragungen erscheinen nur in der erweiterten Abfrage. Wer einen Auszug als Bonitäts- oder Zuverlässigkeitsnachweis verwendet, liest etwas heraus, was nicht darin steht.
Daraus folgt eine knappe Empfehlung: zuerst den Anlass definieren – Vertragsabschluss, Ausschreibung, laufende Geschäftsbeziehung oder Due Diligence –, dann das passende Register samt Auszugsart wählen, den Zeitpunkt der Abfrage festhalten und bei formbedürftigen Zwecken rechtzeitig die amtliche Urkunde einplanen.